Satzung des DRK-Ortsvereins Wemmetsweiler

 

 

§1

Name, Rechtsform, Verflechtung

 

(1)           Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Neunkirchen, den Namen ,,Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverein Wemmetsweiler. Er hat seinen Sitz in 66589 Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler.

 

(2)           Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz ,,eingetragener Verein" (e.V.)

 

(3)           Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

 

(4)           Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Wemmets­weiler ggf. auch der Einheitsgemeinde Merchweiler. Für den Einsatz bei überregionalen Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen.

 

(5)           Die Satzungen des DRK, des DRK-Landesverbandes Saarland und des DRK-Kreisverbandes Neunkirchen, die Dienstordnung einschließlich der Disziplinarordnung des Landesverbandes Saarland sowie die Schiedsordnung des DRK sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen der übergeordneten Verbände denen des nachgeordneten Verbandes vor.

 

 

§2

Grundsätze

 

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes:

Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

 

 

§3

Aufgaben

 

(1)           Der Ortsverein nimmt als Mitglied des DRK die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen ergeben.

 

(2)           Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

 

(3)           Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Er führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken in den Schulen.

 

(4)           Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom DRK-Landesverband Saarland angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des DRK-Kreisvorstandes.

 

(5)           Weitere Aufgaben können dem Ortsverein durch den DRK-Kreisver­band übertragen werden.

 

(6)           Aufgaben, die nicht den Grundsätzen des Roten Kreuzes entsprechen dürfen von den Führern des Ortsvereins nicht entgegengenommen und zur Durchführung an die Helferinnen und Helfer des Ortsvereins weitergegeben werden. Zu diesen Aufgaben gehören auch solche Tätigkeiten, die bei Veranstaltungen von Personen ohne besondere Ausbildung wahrgenommen werden können. (z.B. Ordnungs- ­oder Wachdienst)

 

 

§4

Bezeichnungen zum DRK-Kreisverband

 

(1)           Soweit die Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland und die­jenige  des DRK -Kreisverbandes Neunkirchen Mitgliedschafts­rechte und -pflichten enthalten, sind sie Bestandteile dieser Satzung. Der Kreisverband ist, soweit er kraft öffentlich­rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für den Ortsverein unmittelbar verbindlich sind.

 

(2)           Der Ortsverein verwirklicht Regelungen, die nach § 24 Abs. 3 der DRK-Satzung sowie nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 6 der Satzung des DRK-Landesverbandes ergehen.

 

(3)           Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Ortsverein und dem DRK-Kreisverband werden im Haushaltsplan des DRK-Kreisver­bandes geregelt. Die Haushaltsführung sowie die Führung der Bücher und Kasse des Ortsvereins wird vom DRK-Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden.

 

(4)          Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so gilt § 9 der Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland entsprechend.

 

§5

Mitgliedschaft

 

(1)           Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im DRK ist freiwillig. Mit­glieder des Ortsvereins können alle über 6 Jahre alten Personen, ohne Unterschied des Standes; der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität oder der politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des DRK zu stellen, Stimmrecht - ausge­nommen im Jugendrotkreuz - besteht jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

(2)          Die Mitglieder werden entsprechend den Regelungen des DRK-­Landesverbandes Saarland beim Ortsverein geführt. Sie ge­hören mittelbar über den DRK-Kreisverband Neunkirchen und dem DRK-Landesverband Saarland dem DRK an.

 

(3)          Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des Ortsvereins durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beiträge entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und wie viele Stimmen dem korporativen Mitglied zugeteilt werden. Das korporative Mitglied ist Einzelmitglied im Sinne dieser Satzung.

 

 

§6

Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§7

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)           Bewerber um die Mitgliedschaft werden auf Grund einer schriftlichen Beitragserklärung aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt durch den Ortsvorstand.

 

(2)           In der Erklärung soll eine etwaige frühere Zugehörigkeit zum Roten Kreuz angegeben werden.

 

 

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)           Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus Nr. 63 bis 63..26 der Dienstordnung des DRK-Landesverbandes Saarland und sind insoweit Bestandteile dieser Satzung gem. § 1 Abs.  5.

 

(2)           Jedes Amt im Ortsverein steht Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Sie sollen in der Leitung in gleicher Zahl vertreten sein.

 

(3)           Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festge­setzten Mindestjahresbeitrag zu zahlen. Die Richtlinien des DRK-Landesausschusses sind bei der Festsetzung zu beachten.

 

 

§9

Ende der Mitgliedschaft

 

(1)           Die Mitgliedschaft erlischt durch

·         Tod der natürlichen Person

·         Auflösung des korporativen Mitgliedes

·         Austrittserklärung oder

·         Ausschluss

 

(2)           Mitglieder können, soweit es sich nicht um Einzelpersonen handelt, nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten austreten. Der Austritt einer Einzelperson erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand ohne Kündigungsfrist.

 

(3)            Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder seinen Ruf gefährdet, .oder wenn es trotz Mahnung seinen satzungsge­mäßen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der DRK-Kreisvorstand nach Anhörung der Be­teiligten durch begründeten Beschluss.

 

(4)           Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Entscheidung des DRK-Landesausschusses nachgesucht werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Eine Rechts­streitigkeit über den Ausschluss ist ein Streit im Sinne des § 24 der Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland.

 

(5)           Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.

 

 

§ 10

Rotkreuz-Gemeinschaften

 

(1)           Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörigen satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet werden. Sie werden in Form von Bereitschaften, Arbeitskreisen und Jugendrotkreuzes ge­bildet.

 

(2)           Die näheren Einzelheiten sind in der Satzung des DRK-Kreis­verbandes Neunkirchen geregelt.

 

§ 11

Organe des Ortsvereins

 

(1)            Organe des Ortsvereins sind

·         die Mitgliederversammlung und

·         der Ortsvorstand

 

(2)           Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Beratung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12

Stellung und Zusammensetzung  der Mitgliederversammlung

 

                   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Ortsvereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme soweit es nach § 5 Abs. 1 stimmberechtigt ist.

 

 

§ 13

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1)           Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand, soweit die Vorstandsmitglieder ihm nicht kraft Amtes angehören, 2 Kassenprüfer und die Delegierten zur Kreisversammlung.

 

(2)           Die Mitgliederversammlung

a)     nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes;

b)    beschließt über Anträge, die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Ortsvorsitzenden gestellt worden sind;

c)     fasst Beschlüsse über Verfügungen bezüglich Grundstücken und über Aufnahme von Darlehen;

d)    beschließt über Annahme und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Ortsvereins.

 

(3)           Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmbe­rechtigten erforderlich.

 

(4)           Die Wahl des Ortsvorstandes bedarf der Bestätigung durch den DRK-Kreisvorstand. Die Bestätigung kann nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Gegen die Versagung kann das Schieds­gericht des DRK-Landesverbandes Saarland innerhalb eines Monats nach Zugang des Versagungsbescheides angerufen werden.

 

(5)           Beschlüsse zu Abs. 2 Buchst. c) und d) bedürfen der Genehmigung durch den DRK-Kreisvorstand.

 

§ 14

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1)           Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ortsvorstand beantragt wird.

 

(2)            Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsvorsitzenden einberufen und geleitet. Zur  Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Merchweiler.

 

(3)           Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 15

Der Ortsvorstand

 

(1)           Mitglied des geschäftsführenden Ortsvorstandes kann nur werden, wer mindestens 21 Jahre alt ist.

 

(2)          Der Ortsvorstand besteht aus

-          dem Vorsitzenden

-          maximal 2 Stellvertretern

-          dem Schatzmeister

-          dem Schriftführer

-          dem Zeugwart

-          dem Vereinsarzt

-          dem Leiter der Sozialarbeit auf Ortsebene

-          Gruppenleiter

-          dem Leiter des JRK (kraft Amtes)

              Als Beisitzer können bei Bedarf bis zu zwei Mitglieder des Ortsvereins hinzugewählt werden.

 

(3)           Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

(4)           Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder der Stellvertreter mit dem Amt des Schatzmeisters.

 

(5)           Die Sitzungen des Ortsvorstandes werden nach Bedarf von dem Ortsvorsitzenden oder seinen Stellevertretern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 16

Aufgaben des Ortsvorstandes

 

(1)            Der Ortsvorstand ist für die Führung der Geschäfte des Orts­vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ver­antwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Ortsvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und den Schatzmeister übertragen.

 

(2)           Der Ortsvorstand hat insbesondere

 

a)  über Vorlagen an die Mitgliederversammlung zu beschließen

      b)  der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung einschließlich der Bilanz vorzulegen sowie den Tätigkeitsbericht zu er­statten;

c)  über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und er­forderlichenfalls beim DRK-Kreisverband den Ausschluss von Mitgliedern zu beantragen.

 

(3)           Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderweitig zugewiesen sind.

 

(4)           Die Tätigkeit des Ortsvorstandes unterliegt im übrigen der in der Satzung des DRK-Landesverbandes und des DRK-Kreisver­bandes Neunkirchen vorgesehenen Überwachungsbefugnis durch diese Verbände.

 

 

§ 17

Der Ortsvorsitzende

 

(1)           Der Ortsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederver­sammlung und im Ortsvorstand. Er vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind einer der Stellevertreter und der Schatzmeister.

(2)           Der Ortsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sorgen für die Durchführung der vom Präsidenten des DRK-Landesverbandes Saarland oder dem Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes Neun­kirchen in Eilfällen erteilten Weisungen (Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist).

 

(3)           In Eilfällen kann der Ortsvorsitzende unmittelbare Weisungen erteilen und Entscheidungen anstelle des Ortsvorstandes treffen. Der Ortsvorsitzende hat unverzüglich den Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu unterrichten.

 

 

§ 18

Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

 

(1)            Vorstandsmitglieder können bei Gefährdung wichtiger Rot-Kreuz Interessen durch Beschluss des DRK-Landesvorstandes oder des DRK-Kreisvorstandes auf die Dauer von 6 Monaten beurlaubt werden. Dem beurlaubten Vorstandsmitglied steht das Recht der Beschwerde beim DRK-Schiedsgericht des Landesverbandes Saarland zu. Die Beurlaubung wird dadurch nicht gehemmt.

 

(2)           In dringenden Fällen kann der Präsident des DRK-Landesver­bandes Saarland oder der Vorsitzende des DRK-Kreisverbandes Neunkirchen eine andere Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen.

 

 

§ 19

Verfahren bei Streitigkeiten

 

(1)           Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einem Mitglied oder zwischen Einzelmitgliedern untereinander, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im DRK ergeben, ist der ordent­liche Rechtsweg ausgeschlossen. Es entscheidet das in § 18 Abs. 1 erwähnte Schiedsgericht.

 

(2)           Einzelheiten sind in der Schiedsordnung des DRK geregelt

 

 

§ 20

Mittelverwendung und Geschäftsjahr

 

(1)           Die Mittel des Ortsvereins sind ausschließlich für satzungs­gemäße Zwecke zu verwenden.

 

(2)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 21

Gemeinnützigkeit und Vermögensanfall

 

(1)           Der Ortsverein verfolgt mit seinen Einrichtungen und Gliederungen ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(2)           Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Roten Kreuz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)           Im Falle der Auflösung des Ortsvereins fällt sein Vermögen an den DRK-Kreisverband Neunkirchen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden.

              Wird anstelle des aufgelösten Ortsvereins ein neuer Ortsverein des Roten Kreuzes gegründet, so wird das Ver­mögen des aufgelösten Vereins diesem zugeführt.

 

 

§ 22

Inkrafttreten

 

              Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitglieder­versammlung in Kraft.

 

 

 

Wemmetsweiler, den 14. März 2015